Wenn ein deutscher Unternehmer Dienstleistungen von einem britischen Unternehmer empfängt, deren Leistungsort sich nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland befindet, und diese Dienstleistungen unter die allgemeine Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG fallen, so ist er bisher verpflichtet, die entsprechende Bemessungsgrundlage in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen jeweils in einem bestimmten, nur für den innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehr vorgesehenen Feld zu deklarieren (Feld 46 Zeile 48 der USt-Voranmeldung 2019 und Feld 846, Zeile 100 USt-Jahreserklärung 2019). Hintergrund der gesonderten Meldung ist die mögliche Verprobung der entsprechenden Daten mit den Angaben in den Zusammenfassenden Meldungen der leistenden Unternehmen. Ebenfalls in den Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen in gesonderten Feldern zu deklarieren sind aktuell Dienstleistungen an unternehmerische Leistungsempfänger im VK, deren Leistungsort sich nach § 3 Abs. 2 UStG in das VK verlagert und die dort grundsätzlich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers unterliegen (vgl. § 18b UStG, Feld 21 Zeile 40 der USt-Voranmeldung 2019 und Feld 721, Zeile 115 USt-Jahreserklärung 2019).

Da die getrennte Meldepflicht nur für den innergemeinschaftlichen Dienstleistungsverkehr gilt, entfällt sie für Leistungsbezüge von britischen Unternehmen und Leistungen an britische Unternehmen mit Vollzug des Austritts. Stattdessen sind die Vorgänge in den allgemeinen Feldern für nach § 13b UStG zu besteuernde Eingangsleistungen (Feld 84 Zeile 50 der USt-Voranmeldung 2019 Feld 877, Zeile 102 USt-Jahreserklärung 2019) bzw. für sonstige im Inland nicht steuerbare Umsätze zu melden (Feld 45 Zeile 41 der USt-Voranmeldung 2019 und Feld 205, Zeile 116 USt-Jahreserklärung 2019). Dies gilt auch im Verhältnis zu Nordirland.

Abb. 8: Felder für die Meldung von Steuerschuld nach § 13b UStG in der Umsatzsteuer-Voranmeldung.

Abb. 9: Felder für die Meldung von Steuerschuld nach § 13b UStG in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Abb. 10: Felder für die Meldung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung:

Abb. 11: Felder für die Meldung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung.

Betroffene Unternehmen müssen daher die Erfassung entsprechender Eingangsleistungen und Ausgangsleistungen in ihren ERP-Systemen zum Zeitpunkt des Austritts des VK aus der EU umstellen.

 
Hinweis

Praxishinweis

Durch den Brexit ändert sich die Meldepflicht in der Zusammenfassenden Meldung für Dienstleistungen in das VK. Umsatzsteuerlich sind auf der Eingangs- und Ausgangsseite andere Felder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen zu nutzen.

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