In Großbritannien werden gewerbliche Unternehmen in aller Regel durch Kapitalgesellschaften geführt. Nach britischem Recht gegründete Personengesellschaften spielen in der Unternehmenspraxis eine geringere Rolle als in Deutschland.

Bei Einbringungen in Personengesellschaften wäre eine britische Personengesellschaft nach dem Brexit persönlich nicht von vornherein als übernehmender Rechtsträger vom Anwendungsbereich des § 24 UmwStG ausgeschlossen, da § 1 Abs. 4 Satz 2 UmwStG die vorangehend beschriebenen Beschränkungen bei Kapitalgesellschaften als übernehmende Rechtsträger hier ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt.

Allerdings setzt das Buchwertwahlrecht nach § 24 Abs. 2 Satz 2 UmwStG sachlich u. a. voraus, dass das deutsche Besteuerungsrecht hinsichtlich des eingebrachten Betriebsvermögens nicht ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Sofern die Einbringung die Zuordnung des eingebrachten Betriebsvermögens zu einer inländischen Betriebsstätte nicht ändert, sollte dies i. d. R. kein Hindernis darstellen.

Ist mit der Einbringung indes eine physische Verlagerung oder eine funktionale Änderung der Zuordnung der Wirtschaftsgüter nach Großbritannien verbunden, so stünde dies einer steuerneutralen Einbringung entgegen: Nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Abs. 1 DBA-UK (BGBl II 2010, 1333) werden Einkünfte, die in einer UK-Betriebsstätte erzielt werden, von der Besteuerung in Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen grundsätzlich freigestellt. Gleiches gilt im Grundsatz auch für Gewinne aus der Veräußerung von beweglichen Wirtschaftsgütern, die der UK-Betriebsstätte zuzuordnen sind (Art. 13 Abs. 3 DBA-UK). In diesen Fällen der Verlagerung aus dem Inland in eine UK-Betriebsstätte wäre das deutsche Besteuerungsrecht ausgeschlossen i. S. v. § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UmwStG, wenn eine Freistellung nach dem DBA angeordnet wird.

Aber selbst in den mit einer Verlagerung einhergehenden Einbringungsfällen, in denen in Abweichung von der zuvor beschriebenen Freistellung gem. Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-UK aufgrund des dort vorgesehenen Aktivitätsvorbehalts lediglich die Anrechnungsmethode greift (s. a. § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG bzw. § 34c Abs. 6 EStG), wäre das deutsche Besteuerungsrecht zumindest beschränkt i. S. d. § 24 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UmwStG.

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