OFD Hannover, Verfügung v. 16.4.2002, S 2742 - 175 - StH 231/S 2742 - 91 - StO 214

„Nur-Tantiemen” können dem Grunde nach anerkannt werden, wenn ein Ausnahmefall (z.B. Gründungsphase) vorliegt (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens vom 1.2.2002, IV A 2 – S 2742 – 4/02). Diese Tantiemezusagen an einen oder mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen insgesamt grundsätzlich nicht mehr als 50 % des Jahresüberschusses vor Abzug der Tantieme und der ertragsabhängigen Steuern betragen (vgl. Tz. 3i.V.m. Tz. 1 des BMF-Schreibens, a.a.O.). Es ist zusätzlich erforderlich, dass die „Nur-Tantiemen” zeitlich begrenzt und bei Wegfall der Ausnahmesituation zwingend durch eine Vereinbarung einschließlich fester Vergütungsbestandteile in angemessenem Verhältnis ersetzt werden (vgl. Tz. 3 des BMF-Schreibens, a.a.O.). Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist die „Nur-Tantieme” in vollem Umfang nicht anzuerkennen.

Ist die „Nur-Tantieme” ausnahmsweise dem Grunde nach anzuerkennen, ist die „Nur-Tantieme” der Höhe nach zu 25 % angemessen und zu 75 % unangemessen. Von diesem Regelaufteilungsmaßstab kann zugunsten der Beteiligten abgewichen werden, wenn sie darlegen, dass die Abweichung außerhalb des Gesellschaftsverhältnisses veranlasst ist (vgl. Abschnitt 33 Abs. 2 Satz 5 KStR und Tz. 3 des BMF-Schreibens, a.a.O.).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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