[1]
§ 19 Einfuhr
(1) Einfuhr ist
1. |
der Eingang von Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten in das Steuergebiet, es sei denn, die Tabakwaren befinden sich beim Eingang in einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren; |
2. |
die Entnahme von Tabakwaren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren im Steuergebiet, es sei denn, es schließt sich ein weiteres zollrechtliches Nichterhebungsverfahren an. |
(2) Zollrechtliche Nichterhebungsverfahren sind
1. |
beim Eingang von Tabakwaren im zollrechtlichen Status als Nichtgemeinschaftswaren aus Drittländern oder Drittgebieten:
und die dazu ergangenen Vorschriften; |
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