In einigen DBA oder in den diese ergänzenden Protokollen wird vereinbart, dass die Freistellung nur dann zu erfolgen hat, wenn der andere Staat tatsächlich eine Besteuerung vornimmt. In Art. 23A Abs. 4 OECD-MA ist eine entsprechende Rückfallklausel verankert. Danach darf der Wohnsitzstaat trotz genereller Freistellung eine Besteuerung vornehmen, wenn der Quellenstaat infolge einer abweichenden Abkommensauslegung oder Sachverhaltsinterpretation nicht besteuert. Diese Regelung führt jedoch nicht zu einem Rückfall des Besteuerungsrechts, wenn der Tätigkeitsstaat bewusst auf eine Besteuerung verzichtet, z. B. als Anreiz zur Steigerung seiner Attraktivität für ausl. Arbeitnehmer und/oder Investoren. Bei einer Nichtbesteuerung aufgrund eines Qualifikations- oder Zurechnungskonflikts muss dieser Konflikt seine Ursache in der Abkommensanwendung haben. Andere Gründe für die Nichtbesteuerung erfüllen die Anforderung der Subject-to-Tax-Klausel nicht.

Darüber hinaus enthalten einige deutsche DBA Besonderheiten, indem die Quellensteuerreduktion entsprechend Art. 10 Abs. 2 OECD-MA davon abhängig gemacht wird, dass die Dividenden im anderen Staat tatsächlich besteuert werden.[1]

[1] Z. B. Art. VI Abs. 1 S. 2 DBA-UK 1964/1970 (entfallen im DBA-UK 2010); DBA-Marokko 1972, Schlussprotokoll Nr. 1; Art. 7 Abs. 2 Buchst. b) DBA-Südafrika 1973; Übersicht hierzu bei Tischbirek, in Vogel/Lehner, DBA, 2008, Art. 10 Rz. 67, 98 unter Verweis auf Vogel, in Vogel/Lehner, DBA, 2008, Vor Art. 6 bis 22 Rz. 30ff.; zu Besonderheiten der UK-remittance-basis-Besteuerung (Art. 24 DBA-UK 2010) Häuselmann, Ubg 2010, 347, 349f.

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