Da in den meisten Fällen vom Kläger die Aufhebung und nicht die Herabsetzung der Haftungssumme angestrebt wird, bemisst sich der Streitwert i. d. R. nach der Haftungssumme.[1] Wird jedoch nur eine Minderung der Haftungssumme begehrt, ergibt sich der Streitwert aus dem Differenzbetrag zwischen ursprünglicher und begehrter Haftungssumme.

Bei einer Klage nur gegen das Leistungsgebot, bei der sich der Kläger auf Verjährung beruft oder sonst das Ziel verfolgt, von seiner Zahlungsverpflichtung endgültig befreit zu werden, ist als Streitwert regelmäßig der volle im Leistungsgebot angeforderte Betrag anzusetzen.[2]

Werden mehrere Schuldner gleichzeitig vom Finanzamt in Haftung genommen und wenden sich die Beteiligten getrennt gegen die Haftungsbescheide, ist der Streitwert (Haftungssumme) jeweils in voller Höhe anzusetzen. Schließlich wehrt sich jeder Haftungs(gesamt)schuldner gegen den vollen Betrag, da er befürchten muss, für die komplette Haftungssumme in Anspruch genommen zu werden. Wird demnach ein Gesellschafter einer GbR für rückständige Steuern der GbR als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, bemisst sich der Streitwert nach der mit dem Haftungsbescheid geltend gemachten Haftungssumme, sodass es auf den Umfang der Beteiligung am Kapital der GbR nicht ankommt.[3] Bei der Anfechtung von Haftungsbescheiden bildet immer der gesamte Haftungsbetrag den Streitwert, also inkl. der Folgesteuern und Nebenabgaben, da die Haftungsschuld an sich angefochten wird und nicht die festgesetzte Steuer.

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