Bei einstweiligen Anordnungen beträgt der Streitwert 1/3 des klägerischen Interesses im Hauptsacheverfahren.[1] Allerdings kann, wenn durch die einstweilige Anordnung ein endgültiger Zustand erreicht wird, der Streitwert auf bis zur vollen Höhe des Werts in der Hauptsache angehoben werden. Wird einerseits nicht um eine endgültige, sondern nur um eine vorläufige Regelung des Kindergeldanspruchs für 1 Jahr gestritten, ist aber andererseits eine Rückforderung im Falle einer ablehnenden Entscheidung in der Hauptsache durch Vollstreckungsschutzvorschriften eingeschränkt, kann für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom hälftigen Jahresbetrag des Kindergelds ausgegangen werden.[2]

Wird die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angestrebt, beträgt der Streitwert 10 % des Betrags, dessentwegen die Zwangsvollstreckung betrieben wird.[3] Als Streitwert des auf die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b Abs. 1 Satz 1 EStG gerichteten Verfahrens ist der Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG i. H. v. 5.000 EUR zu Grunde zu legen.[4]

[2] Sächsisches FG, Beschluss v. 16.5.2013, 8 V 411/12 (Kg), juris.
[3] BFH, Beschluss v. 18.5.1982, VII S 3/82.

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