Bei einer Klage, mit der die Finanzbehörde zum Erlass einer Einspruchsentscheidung verpflichtet werden soll, ist der Auffangwert von 5.000 EUR anzusetzen.[1] Wird die Aufhebung einer Einspruchsentscheidung begehrt, bemisst sich der Streitwert nach dem Unterschied zwischen der zuletzt festgesetzten Steuer und der im Einspruchsverfahren begehrten Steuerfestsetzung.[2] Bei einer isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung[3] ist der Wert des der Einspruchsentscheidung zugrunde liegenden Verwaltungsakts maßgebend.

[3] Dazu Sauer/Schwarz, Handbuch des finanzgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl., Berlin, 2016, Rz. 168, 410.

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