(1) Über die Herausgabe entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen das mit der Sache befasste Gericht.

 

(2) Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft [Bis 30.06.2021: und ihrer Ermittlungspersonen] [1] können die Betroffenen die Entscheidung des nach § 162 zuständigen Gerichts beantragen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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