In einzelnen Stellungnahmen wurde darüber hinaus kritisch angemerkt, es sei kaum nachvollziehbar, dass die Arbeitnehmer-Sparzulage für bestimmte Anlagearten der vermögenswirksamen Leistungen i.S.d. § 2 5. VermBG – wie etwa Kapitallebensversicherungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 5. VermBG – dem Grunde nach gar nicht gelte.[44] Zudem seien andere Anlageformen – wie etwa Rentenversicherungen – bislang noch gar nicht als zulässige Anlageform von vermögenswirksamen Leistungen anerkannt, weshalb der seit Jahren nicht mehr angepasste Katalog der zulässigen Anlageformen nicht mehr den am Markt angebotenen Produkten entspreche.[45] Um die Attraktivität der staatlichen Förderungen von Altersvorsorge zu steigern, sollte daher überprüft werden, ob eine Anpassung der Regelungen für andere Anlageformen ebenfalls zweckmäßig sei.[46]

Eigene Einschätzung: Auch hier ist den in den Stellungnahmen vertretenen Standpunkten zuzustimmen. Da immer mehr Menschen ihre finanzielle Vorsorge zur Absicherung diversifizieren und auf mehrere voneinander unabhängige Vorsorgeinstrumente setzen, wäre eine Erweiterung der förderfähigen vermögenswirksamen Leistungen eine begrüßenswerte Maßnahme gewesen.

[44] Stellungnahme des GDV zum Referentenentwurf ZuFinG v. 12.4.2023, 8.
[45] Stellungnahme des GDV zum Referentenentwurf ZuFinG v. 12.4.2023, 8.
[46] Stellungnahme des BVL zum Referentenentwurf ZuFinG v. 10.5.2023, 3.

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