Voraussetzung für die staatliche Förderung der Vermögensbildung ist jedoch, dass die vermögenswirksamen Leistungen der Arbeitnehmer in bestimmte Anlageformen angelegt werden.[5]

Zentrale Vorschrift ist § 2 5. VermBG: Was unter den Begriff der "vermögenswirksamen Leistungen" i.S.d. 5. VermBG fällt, ist in § 2 5. VermBG geregelt; die Norm stellt damit die zentrale Vorschrift des 5. VermBG dar.[6] Gemäß § 2 Abs. 1 5. VermBG sind vermögenswirksame Leistungen

  • Geldleistungen,
  • die der Arbeitgeber
  • für den Arbeitnehmer
  • in eine der begünstigten Anlageformen anlegt.[7]

Beachten Sie: Ob ein Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage i.S.d. § 13 5. VermBG besteht, ist für die Beurteilung, ob dem Grunde nach förderfähige vermögenswirksame Leistungen vorliegen, irrelevant.[8]

Eine Begünstigung liegt nur vor, wenn die vermögenswirksamen Leistungen

  • zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn durch den Arbeitgeber gewährt werden (§ 10 5. VermBG) oder
  • vom Arbeitnehmer aus seinem (Netto-)Arbeitslohn in Form einer Lohnumwandlung (§ 11 5. VermBG) finanziert werden.[9]

Drei grundsätzliche Kategorien der Anlageformen: Die Anlageformen des § 2 5. VermBG lassen sich in drei grundsätzliche Kategorien unterteilen:

  • Beteiligungen (insbesondere Wertpapiere und andere Vermögensbeteiligungen) i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG,
  • Wohneigentum i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG sowie
  • Sparverträge und Kapitalversicherungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6 und 7 5. VermBG.[10]

Beachten Sie: Die Regelung des § 2 Abs. 1 Nr. 8 5. VermBG ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.[11]

Arbeitnehmer = Wahlrecht der Anlageform: Der Arbeitgeber hat die vermögenswirksamen Leistungen grundsätzlich an das Unternehmen oder das Institut zu leisten, bei dem nach Wahl des Arbeitnehmers die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen erfolgen soll.[12] Beachten Sie: Kann der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das entsprechende Unternehmen oder Institut nicht frei wählen, scheidet eine Begünstigung der Anlage nach § 12 S. 1 5. VermBG aus.

Steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 19 EStG: Vermögenswirksame Leistungen sind gem. § 2 Abs. 6 S. 1 5. VermBG steuerpflichtige Einnahmen i.S.d. § 19 EStG. Dies gilt unabhängig davon, ob die vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich vom Arbeitgeber (§ 10 5. VermBG) oder durch die Umwandlung von Arbeitslohn (§ 11 5. VermBG) gezahlt werden.[13]

Keine Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 62 und Nr. 39 EStG: Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 62 EStG findet mangels gesetzlicher Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung keine Anwendung.[14] Gleiches gilt für die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 39 EStG.[15]

Der Zufluss der vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitnehmer für Einkommensteuerzwecke richtet sich nach den allgemeinen lohnsteuerrechtlichen Regelungen.[16]

[5] Geiermann in Steuerberater Rechtshandbuch, Fach F Kapitel 9 Rz. 1 (8/2023).
[6] Lindberg in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, § 2 5. VermBG Rz. 1 (9/2023).
[7] Aus der eindeutigen Formulierung des Gesetzes ("Geldleistungen") lässt sich erkennen, dass Sachbezüge oder geldwerte Vorteile aus der verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen nicht unter den Begriff der vermögenswirksamen Leistung fallen, BMF v. 29.11.2017 – IV C 5 - S 2430/17/10001 – DOK 2017/0985139, BStBl. I 2017, 1626, Abschnitt 2 Abs. 1; Holzner in Wagner, Lohnsteuer, Kapitel J Rz. 71 (3/2023). Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung stellen vermögenswirksame Leistungen gem. § 82 Abs. 4 EStG keine Altersvorsorgebeiträge i.S.d. §§ 79 ff. EStG dar, Krüger in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 82 Rz. 8.
[8] Lindberg in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, § 2 5. VermBG Rz. 16 (9/2023).
[9] Holzner in Wagner, Lohnsteuer, Kapitel J Rz. 62 (3/2023).
[10] Die einzelnen Anlageformen sollen aufgrund der Detailtiefe der Regelung des § 2 5. VermBG nicht näher in diesem Beitrag behandelt werden. Für einen inhaltlich tiefen und gleichzeitig kompakten Überblick über die einzelnen Anlageformen s. Lindberg in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, § 2 5. VermBG Rz. 23 ff. (9/2023).
[11] Treiber in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 2 5. VermBG Rz. 138 (5/2023).
[12] Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen bei Wertpapier-Kauverträgen (§ 5 5. VermBG), Beteiligungsverträgen (§ 6 5. VermBG), Beteiligungs-Kaufverträgen (§ 7 5. VermBG) sowie Anlagen zum Wohnungsbau (§§ 2 Abs. 1 Nr. 5, 3 Abs. 3 5. VermBG).
[13] Lindberg in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, § 2 5. VermBG Rz. 87 (9/2023).
[14] FG Münster v. 17.3.1992 – 6 K 671/92 E, EFG 1992, 639.
[15] BMF v. 8.12.2009 – IV C 5-S 2347/09/10002 – DOK 2009/0810442, BStBl. I 2009, 1513; BMF v. 16.11.2021 – IV C 5 - S 2347/21/10001 – DOK 2021/1192053, BStBl. I 2021, 2308 Rz. 11.
[16] BMF v. 29.11.2017 – IV C 5 - S 2430/17/10001 – DOK 2017/0985139, BStBl. I 2017, 1626, Abschnitt 3 Abs. 1.

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