Durch das VermBG sollen die Vermögensbildung von Arbeitnehmern durch Beteiligung am Kapital von Unternehmen und der Erwerb von Wohneigentum gefördert werden.[1]
Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigter: Anspruchsberechtigt für Förderungen nach dem 5. VermBG sind gem. § 1 Abs. 1 5. VermBG Arbeitnehmer, wobei hierunter gem. § 1 Abs. 2 5. VermBG Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sowie in Heimarbeit Beschäftigte zu verstehen sind.
Arbeits-/Ausbildungsverhältnis muss dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen: Ob der Arbeitnehmer unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 EStG) oder beschränkt (§ 1 Abs. 4 EStG) einkommensteuerpflichtig ist, spielt keine Rolle; maßgeblich ist lediglich, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt.[2] Ob ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt, obliegt der Dispositionsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien.[3] Allerdings findet das 5. VermBG auch auf Arbeitnehmer mit Lebensmittelpunkt im Inland Anwendung, die als Grenzgänger in einem anderen Staat nach dem Arbeitsrecht des jeweiligen ausländischen Staats beschäftigt sind.[4]
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