Durch das VermBG sollen die Vermögensbildung von Arbeitnehmern durch Beteiligung am Kapital von Unternehmen und der Erwerb von Wohneigentum gefördert werden.[1]

Arbeitnehmer als Anspruchsberechtigter: Anspruchsberechtigt für Förderungen nach dem 5. VermBG sind gem. § 1 Abs. 1 5. VermBG Arbeitnehmer, wobei hierunter gem. § 1 Abs. 2 5. VermBG Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte sowie in Heimarbeit Beschäftigte zu verstehen sind.

Arbeits-/Ausbildungsverhältnis muss dem deutschen Arbeitsrecht unterliegen: Ob der Arbeitnehmer unbeschränkt (§ 1 Abs. 1 EStG) oder beschränkt (§ 1 Abs. 4 EStG) einkommensteuerpflichtig ist, spielt keine Rolle; maßgeblich ist lediglich, dass das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt.[2] Ob ein Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis dem deutschen Arbeitsrecht unterliegt, obliegt der Dispositionsfreiheit der Arbeitsvertragsparteien.[3] Allerdings findet das 5. VermBG auch auf Arbeitnehmer mit Lebensmittelpunkt im Inland Anwendung, die als Grenzgänger in einem anderen Staat nach dem Arbeitsrecht des jeweiligen ausländischen Staats beschäftigt sind.[4]

[1] BT-Drucks. 13/10012, 12; Lindberg in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, 9/2023, Vorbemerkung zum 5. VermBG Rz. 1.
[2] BMF v. 29.11.2017 – IV C 5 - S 2430/17/10001 – DOK 2017/0985139, BStBl. I 2017, 1626, Abschnitt 1 Abs. 1; Lindberg in Briese/Horlemann, Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung, § 1 5. VermBG Rz. 11 (9/2023); a.A. Treiber in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 1 5. VermBG Rz. 27 (5/2023).
[3] Treiber in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 1 5. VermBG Rz. 26 (5/2023).
[4] BMF v. 29.11.2017 – IV C 5 - S 2430/17/10001 – DOK 2017/0985139, BStBl. I 2017, 1626, Abschnitt 1 Abs. 4 Nr. 1 und Abschnitt 2 Abs. 3.

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