Einkünfte aus typischer stiller Gesellschaft sind innerstaatlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Sie sind ausl. Einkünfte nach § 34d Nr. 6 EStG, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Ausland hat (vgl. "Wohnsitz"). Sie sind nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG der beschr. Steuerpflicht unterliegende inländische Einkünfte, wenn der Schuldner Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat (vgl. "Beschränkte Steuerpflicht"). Weitere Voraussetzungen, etwa Absicherung durch inländischen Grundbesitz, sind nicht erforderlich. Die Einkünfte, die aus einer inländischen typischen stillen Gesellschaft an einen ausl. Stillen gezahlt werden, unterliegen der KapESt nach § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG i. H. v. 25 %. Ist der ausl. Stille eine Kapitalgesellschaft, erfolgt eine Reduzierung der KapESt nach § 44a Abs. 9 EStG auf 15 %.

Einkünfte aus typischer stiller Gesellschaft fallen an sich unter den Zinsartikel entsprechend Art. 11 OECD-MA. Sie werden jedoch in einer Mehrzahl von DBA als Dividenden entsprechend Art. 10 OECD-MA qualifiziert. I. d. R. ist für den Quellenstaat ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht vereinbart, wenn die Vergütung von der Bemessungsgrundlage des Tätigen abziehbar ist.[1]

Die Qualifizierung der Vergütung für den Stillen als Dividende wirft zusätzlich die Frage auf, ob diese dem internationalen Schachtelprivileg unterliegt, wenn der Tätige eine ausl., der Stille eine inländische Kapitalgesellschaft ist. Eine Freistellung nach § 8b Abs. 1 KStG kommt, ebenso wie eine Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG bei einer natürlichen Person als Stillen, nicht in Betracht, da es sich bei der Vergütung des Stillen nicht um Einkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG handelt. Das internationale Schachtelprivileg könnte jedoch eingreifen, wenn die abkommensrechtliche Qualifizierung der Vergütung für den Stillen als Dividende nicht nur für die Quellensteuer nach Art. 10 OECD-MA, sondern auch für die Freistellung bei dem Gesellschafter im Methodenartikel entsprechend Art. 23 OECD-MA gilt. Der BFH hat dies bejaht.[2] Allerdings ist selbst dann, wenn die Einkünfte des Stillen als Dividende qualifiziert werden, auf sie isoliert betrachtet das internationale Schachtelprivileg nicht anwendbar, da sie als stille Beteiligung keine direkte Beteiligung von 10 %/25 % am Kapital des Tätigen vermittelt. Fraglich kann aber sein, ob das internationale Schachtelprivileg auf die Vergütung des Stillen anwendbar ist, wenn dieser neben der stillen Beteiligung eine direkte qualifizierte Beteiligung an dem Tätigen hält. Die DBA formulieren nämlich regelmäßig, dass das internationale Schachtelprivileg anwendbar ist, "wenn" der Gesellschafter eine qualifizierte Beteiligung hält, nicht "soweit". Daraus kann bei einer Interpretation nach dem Wortlaut geschlossen werden, dass das Schachtelprivileg auf alle nach dem DBA als Dividenden qualifizierte Auskehrungen anwendbar ist, wenn nur überhaupt eine qualifizierte Beteiligung besteht. Der BFH hat wegen der Gefahr des Entstehens von unbesteuerten Einkünften (Abzugsfähigkeit im Quellenstaat, keine Besteuerung im Ansässigkeitsstaat) dieser Interpretation aber eine Absage erteilt.[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge