Zuständige Behörde im Sinne von § 80 Absatz 2, § 81 Absatz 4, §§ 81a, 83 Absatz 2, § 83c Absatz 3, §§ 84c, 85a, 86b Absatz 1 und 2, §§ 86e, 86f Absatz 1 und 2, § 87 Absatz 3 und § 87a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie § 356 Absatz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist die Stiftungsbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist.

[1] § 5 geändert durch Gesetz zur Änderung des Stiftungsgesetzes für Baden-Württemberg und weiterer Vorschriften. Anzuwenden vom 01.07.2023 bis 31.12.2025.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge