Überblick

Nach § 154 Abs. 1 BauGB hat der Eigentümer eines im förmlich festgelegten städtebaulichen Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zur Finanzierung der Sanierung an die Gemeinde entweder nach Abschluss der Sanierung in Geld einen Ausgleichsbetrag oder vor deren Abschluss eine Ablösung in Geld zu entrichten, der der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks entspricht. Ausgleichsbetrag und Ablösung werden durch Bescheid der Gemeinde angefordert.

Probleme ergeben sich bei der steuerlichen Behandlung, da die Zahlungen nicht abzugsfähige nachträgliche Anschaffungskosten für den Grund und Boden sein können, aber auch sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Vorschrift des § 154 BauGB ermöglicht es den Städten und Gemeinden, die Kosten für die städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen auf die Grundstückseigentümer umzulegen.

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