Attest erforderlich

Aufwendungen für das Fällen der das Wohnhaus umgebenden Birken können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn sie wegen der Birkenpollenallergie des minderjährigen Kindes anfallen. Die medizinische Notwendigkeit ist, da das Fällen von Bäumen auch anderen Zwecken dienen kann, durch ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Attest nachzuweisen. Ein nachträgliches Attest kann ausnahmsweise ausreichen, wenn der Amtsarzt den früheren Gesundheitszustand des Kindes aufgrund von apparatemedizinischen Befunden, die vor der Beseitigung der Birken erhoben wurden, zuverlässig beurteilen kann.[1] Voraussetzung ist also, dass vorherige objektive Befunde vorliegen, die eine nachträgliche sichere Beurteilung ermöglichen. Vorherige ärztliche Bescheinigungen oder Behandlungen ohne objektive Befunde, aus denen sich – wegen des Arzt-Patientenverhältnisses – möglicherweise kein sicherer Nachweis ergibt, reichen nicht aus.[2]

[2] Anm. RiBFH i. R. Dr. Dürr in SIS Nr. 07 32 08.

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