Sanierung ist zwangsläufig

Geht von einem Gebäude eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, die beseitigt werden muss (z. B. Asbestsanierung oder Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen), sind die Sanierungskosten und die Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Asbest ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen. Denn die Notwendigkeit einer Asbestsanierung hängt wesentlich von der verwendeten Asbestart und den baulichen Gegebenheiten ab.[1]

Ärztliches Attest

Die Sanierung muss im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerlässlich sein. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die medizinische Indikation der Maßnahmen nachzuweisen. Eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bedarf es hierzu nicht.[2] Zwar betrifft die Neuregelung des § 64 EStDV nicht behinderungsbedingte Baukosten wie eine Asbestsanierung, trotzdem ist es empfehlenswert, vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein amtsärztliches Attest einzuholen, um langwierigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt aus dem Wege zu gehen.

Beseitigung giftiger Substanzen

Wurden Teile eines Gebäudes mit hochgradig toxischen Substanzen wie z. B. Pentachlorphenol (PCP) oder lindanhaltigen Holzschutzmitteln behandelt, kann aufgrund der langen Ausgasungszeiten gesundheitlichen Schäden der Hausbewohner nur durch Entfernung der kontaminierten Teile entgegengewirkt werden.

Berücksichtigung von Nebenkosten

Ist zur Sanierung eines Gebäudes die Auswechslung von Gebäudeteilen erforderlich, so sind die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Werden in diesem Zusammenhang einzelne geringe Reparaturen wegen Verschleißes erforderlich, können dadurch entstandene Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Abzug der Werterhöhung

Tauscht der Steuerpflichtige gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, so steht die Gegenwertlehre dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Diese mindern sich aber um den Vorteil aus der Ersetzung ("Neu für Alt").

Erhöht sich durch die Sanierung der Wert des Gebäudes, werden nur die Aufwendungen bis zur Wiederherstellung des Zeitwerts vor der Sanierung als außergewöhnliche Belastung anerkannt (sog. verlorener Aufwand).

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