Grundsatz

Gehen von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs konkrete Gesundheitsgefährdungen aus, entstehen die Aufwendungen zur Beseitigung dieser Gefährdung dem Steuerpflichtigen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig[1] und sind deshalb grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

 
Hinweis

Tausch

Werden gesundheitsgefährdende Gegenstände ausgetauscht, steht dem Abzug der Aufwendungen nach § 33 EStG nichts entgegen. Allerdings muss ggf. die sich daraus ergebene Wertsteigerung des Objekts berücksichtigt werden ("Neu für Alt").

Ausnahme

Sind die konkreten Gesundheitsgefährdungen auf einen Dritten zurückzuführen und unterlässt der Steuerpflichtige die Durchsetzung realisierbarer zivilrechtlicher Abwehransprüche, sind die Aufwendungen zur Beseitigung konkreter Gesundheitsgefährdungen nicht abziehbar.[2]

3.3.1 Asbestsanierung und Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen

Sanierung ist zwangsläufig

Geht von einem Gebäude eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, die beseitigt werden muss (z. B. Asbestsanierung oder Formaldehyd- und Holzschutzmittelausgasungen), sind die Sanierungskosten und die Aufwendungen für eine ordnungsgemäße Entsorgung des Schadstoffs aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstanden. Die tatsächliche Zwangsläufigkeit von Aufwendungen zur Beseitigung von Asbest ist nicht anhand der abstrakten Gefährlichkeit von Asbestfasern zu beurteilen; erforderlich sind zumindest konkret zu befürchtende Gesundheitsgefährdungen. Denn die Notwendigkeit einer Asbestsanierung hängt wesentlich von der verwendeten Asbestart und den baulichen Gegebenheiten ab.[1]

Ärztliches Attest

Die Sanierung muss im Zeitpunkt ihrer Durchführung unerlässlich sein. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die medizinische Indikation der Maßnahmen nachzuweisen. Eines amts- oder vertrauensärztlichen Gutachtens bedarf es hierzu nicht.[2] Zwar betrifft die Neuregelung des § 64 EStDV nicht behinderungsbedingte Baukosten wie eine Asbestsanierung, trotzdem ist es empfehlenswert, vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen ein amtsärztliches Attest einzuholen, um langwierigen Auseinandersetzungen mit dem Finanzamt aus dem Wege zu gehen.

Beseitigung giftiger Substanzen

Wurden Teile eines Gebäudes mit hochgradig toxischen Substanzen wie z. B. Pentachlorphenol (PCP) oder lindanhaltigen Holzschutzmitteln behandelt, kann aufgrund der langen Ausgasungszeiten gesundheitlichen Schäden der Hausbewohner nur durch Entfernung der kontaminierten Teile entgegengewirkt werden.

Berücksichtigung von Nebenkosten

Ist zur Sanierung eines Gebäudes die Auswechslung von Gebäudeteilen erforderlich, so sind die Kosten hierfür als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Werden in diesem Zusammenhang einzelne geringe Reparaturen wegen Verschleißes erforderlich, können dadurch entstandene Kosten ebenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Abzug der Werterhöhung

Tauscht der Steuerpflichtige gesundheitsgefährdende Gegenstände des existenznotwendigen Bedarfs aus, so steht die Gegenwertlehre dem Abzug der Aufwendungen nicht entgegen. Diese mindern sich aber um den Vorteil aus der Ersetzung ("Neu für Alt").

Erhöht sich durch die Sanierung der Wert des Gebäudes, werden nur die Aufwendungen bis zur Wiederherstellung des Zeitwerts vor der Sanierung als außergewöhnliche Belastung anerkannt (sog. verlorener Aufwand).

3.3.2 Dioxinbelastung

Unverschuldete Belastung als Voraussetzung

Aufwendungen für die Sanierung eines mit Dioxin belasteten Grundstücks sind außergewöhnlich, wenn den Grundstückseigentümer kein Verschulden an der Belastung trifft, die Belastung für ihn zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs nicht erkennbar war und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Sie erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er bodenschutzrechtlich zur Sanierung verpflichtet ist. Die Sanierungsaufwendungen können auch dann zwangsläufig sein, wenn keine bodenschutzrechtliche Verpflichtung zur Sanierung besteht, aber gleichwohl aufgrund der Dioxinbelastung konkrete Gesundheitsgefährdungen von dem Grundstück ausgehen. Voraussetzung ist, dass es sich bei dem Grundstück um einen Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs handelt und die konkrete Gesundheitsgefährdung durch ein vor der Sanierung erstelltes amtliches technisches Gutachten nachgewiesen wird.

Ein Einfamilienhaus ist als Gegenstand des existenznotwendigen Wohnbedarfs anzusehen. Zum existenznotwendigen Wohnbedarf gehört nicht nur der unmittelbare Wohnbereich, sondern auch das Hausgrundstück, soweit es nicht über das Notwendige und Übliche hinausgeht.[1]

3.3.3 Hausschwamm

Ausnahmefall

Aufwendungen zur Sanierung eines mit echtem Hausschwamm befallenen Gebäudes können im Einzelfall ein unabwendbares Ereignis sein, wenn der Befall unentdeckt bleibt, die konkrete Gefahr der Unbewohnbarkeit eines Gebäudes droht und daraus eine ...

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