Außergewöhnliche und zwangsläufige Belastung

§ 33 EStG setzt eine Belastung des Steuerpflichtigen aufgrund außergewöhnlicher und dem Grunde und der Höhe nach zwangsläufiger Aufwendungen voraus.

Der Steuerpflichtige ist belastet, wenn ein Ereignis in seiner persönlichen Lebenssphäre ihn zu Ausgaben zwingt, die er selbst endgültig zu tragen hat. Die Belastung tritt mit der Verausgabung ein.

Außergewöhnlich sind Aufwendungen, wenn sie nicht nur der Höhe, sondern auch ihrer Art und dem Grunde nach außerhalb des Üblichen liegen und insofern nur einer Minderheit entstehen. Ein eigenes (ursächliches) Verschulden des Steuerpflichtigen schließt die Berücksichtigung von Aufwendungen zur Schadensbeseitigung nach § 33 EStG aus.[1] Die typischen Aufwendungen der Lebensführung fallen ungeachtet ihrer Höhe nicht unter den Anwendungsbereich des § 33 EStG.

Grundsätze der Finanzverwaltung

Die Schadensbeseitigungen an der eigengenutzten Wohnung oder dem eigengenutzten Wohngebäude können im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen unter folgenden Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden:[2]

  1. Die Aufwendungen müssen einen existenziell notwendigen Gegenstand betreffen – dies sind Wohnung oder Haus, Hausrat und Kleidung, nicht aber z. B. eine Garage oder Außenanlagen.
  2. Der Verlust oder die Beschädigung muss durch ein unabwendbares Ereignis wie Brand, Hochwasser,, Kriegseinwirkung, Vertreibung, politische Verfolgung verursacht sein, oder von dem Gegenstand muss eine Gesundheitsgefährdung ausgehen, die beseitigt werden muss und die nicht auf Verschulden des Steuerpflichtigen oder seines Mieters oder auf einen Baumangel zurückzuführen ist (z. B. bei Schimmelpilzbildung).
  3. Dem Steuerpflichtigen müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein; ein bloßer Schadenseintritt reicht zur Annahme von Aufwendungen nicht aus.
  4. Die Aufwendungen müssen ihrer Höhe nach notwendig und angemessen sein und werden nur berücksichtigt, soweit sie den Wert des Gegenstands im Vergleich zu vorher nicht übersteigen.
  5. Nur der endgültig verlorene Aufwand kann berücksichtigt werden, d. h. die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen.
  6. Der Steuerpflichtige muss glaubhaft darlegen, dass er den Schaden nicht verschuldet hat und dass realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht bestehen.
  7. Ein Abzug scheidet aus, sofern der Steuerpflichtige zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen oder eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.
  8. Das schädigende Ereignis darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen, bei Baumaßnahmen muss mit der Wiederherstellung oder Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen worden sein.
 
Wichtig

Aufwendungen dürfen nicht anderweitig geltend gemacht werden können

Die entstandenen Aufwendungen dürfen weder als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder als anderweitige Sonderausgaben ansetzbar sein.

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