LSF Sachsen v. 11.8.2016, 213 - S 7210/1/1-2016/15377

Zum Steuersatz auf Portrait- und Hochzeitsfotografie sowie zu Umsätzen mit Fotobüchern gilt Folgendes:

 

1. Steuersatz auf Portrait- und Hochzeitsfotografie

Fotografische Leistungen unterliegen grundsätzlich dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG unterliegen jedoch die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben, dem ermäßigten Steuersatz.

Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erzielten wirtschaftlichen Ergebnis (Abschn. 12.7 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStAE). Urheberrechtlich geschützt sind Lichtbildwerke (Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 1 UStAE). Übergibt der Fotograf seinem Auftraggeber nur die bestellten Positive – z.B. Passbilder, Familienbilder und Gruppenaufnahmen –, geht die Rechtsübertragung in der nicht begünstigten Lieferung auf (Abschn. 12.7 Abs. 18 Satz 4 UStAE). Das gilt auch für Bilddateien.

Einem privaten Endverbraucher, der Hochzeits- oder Portraitaufnahmen bei einem Fotografen in Auftrag gibt, geht es in erster Linie darum, die Fotos oder die Bilddateien zu erhalten. Die zwangsläufig verbundene Übertragung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist Bestandteil einer einheitlichen wirtschaftlichen Gesamtleistung, deren Schwerpunkt jedoch nicht die Übertragung von urheberrechtlichen Schutzrechten, sondern in der Überlassung der Fotografien – auch digital – besteht. An dieser Beurteilung kann weder die Leistungsbezeichnung in der Rechnung, z.B. „Übertragung von Nutzungsrechten„, noch der Hinweis des Fotografen, er sei nicht handwerklich, sondern künstlerisch tätig, etwas ändern.

Der Regelsteuersatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Fotograf in seiner Rechnung das Aufnahmehonorar und den Preis der Bilder oder Bilddateien gesondert ausweist. Grundsätzlich ist jede Leistung selbständig zu beurteilen. Allerdings darf ein einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang umsatzsteuerrechtlich nicht in mehrere Leistungen aufgeteilt werden. Aus Sicht des Auftraggebers steht die Überlassung der Bilder im Vordergrund, so dass diese Leistung das Wesen dieses Umsatzes bestimmt.

 

2. Erstellung von Fotobüchern

In der Vergangenheit konnten Fotobücher als Buch zolltariflich in die Position 4901 eingereiht werden und somit dem ermäßigten Steuersatz unterliegen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. lfd. Nr. 49 der Anlage 2 zum UStG).

Auf die Erstellung eines Fotobuches kann der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG für Umsätze nach dem 25.12.2015 nicht Hochzeitsfotografie mehr angewendet werden. Die Verfügung vom 4.3.2015, Az.: S7240-16/4-213 wird hiermit aufgehoben.

Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2254 der Kommission vom 2.12.2015 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist eine fest gebundene Ware (sog. „Fotobuch”) aus Papier mit Abmessungen von etwa 21 cm × 31 cm, mit gedruckten vollfarbigen, personalisierten Fotos und kurzen Text zu den Aktivitäten, Veranstaltungen, Personen usw. auf den jeweiligen Fotos als Fotografien in den KN-Code 4911 91 00 einzureihen und unterliegt daher dem Regelsteuersatz. Eine Einreihung in die Position 4901 als Buch ist Hochzeitsfotografie ausgeschlossen, da die Ware nicht zum Lesen bestimmt ist. Die Durchführungsverordnung ist am 25.12.2015 in Kraft getreten.

Die Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftlichen Erwerbe von Fotobüchern unterliegen daher unabhängig von der Abmessung und Bindung, und davon, ob der Gegenstand nicht, teilweise oder vollständig im Vollfarbdruck hergestellt wurde, dem allgemeinen Steuersatz.

Im Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder wird es jedoch – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – nicht beanstandet, wenn der Unternehmer vor dem 1.1.2017 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe dem ermäßigten Steuersatz unterwirft Hochzeitsfotografie (BMF-Schreiben vom 20.4.2016, BStBl 2016 I S. 483).

 

Normenkette

UStG § 12;

UStAE Abschn. 12.7. Abs. 18

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