Die Steuerermäßigung gilt für die Eintrittsberechtigung der Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Dienstleistungen ausübender Künstler, wenn diese Leistungen nicht bereits nach § 4 Nr. 20 UStG steuerbefreit sind.

Da die Steuerermäßigung eine Steuerpflicht der Umsätze voraussetzt, kommt § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG als subsidiäre Vorschrift nur in Betracht, soweit die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 UStG nicht erfüllt sind. Ist sowohl § 4 Nr. 20 UStG als auch § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfüllt, geht die Steuerbefreiungsvorschrift vor.

Der Unterschied zwischen § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG und § 4 Nr. 20 UStG liegt darin, dass die Steuerbefreiung nur greift, soweit es sich bei den Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles, Chören und Museen um Einrichtungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände oder um andere Unternehmer handelt, denen die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie die öffentlichen Einrichtungen.[1] Ferner gilt die Steuerbefreiung für die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer nur, wenn die Darbietungen selbst von den öffentlichen Einrichtungen oder den anderen Unternehmern, die die Bescheinigung besitzen, erbracht werden.[2] Die Steuerermäßigung gilt daher im Wesentlichen für die Unternehmer, die keine öffentliche Einrichtung verkörpern oder nicht im Besitz der Bescheinigung sind bzw. für Theater- und Konzertveranstalter, die Aufführungen solcher Unternehmer veranstalten. Im Prinzip unterliegt also der öffentliche Kulturbereich der Steuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug), während der private Kulturbereich die Steuerermäßigung (mit Vorsteuerabzug) in Anspruch nehmen kann.

Die Begriffe Theater, Konzert und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. Die Leistungen von Dirigenten können dem ermäßigten Steuersatz unterliegen; die Leistungen von Film- und Fernsehregisseuren (soweit nicht umsatzsteuerfrei), Bühnenbildnern, Tontechnikern, Beleuchtern, Maskenbildnern, Souffleusen, Cuttern oder Kameraleuten unterliegen dagegen dem allgemeinen Steuersatz (Leistungen von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen können unter den Voraussetzungen von § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG steuerfrei sein). Der Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen ist ebenso nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind.

Zum ermäßigten Steuersatz bei Theater, Konzerten, Museen und vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (Musikkapellen, Solokünstler, Intendanten, Regisseure, Bühnenbildner, Zauberer) sowie Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer vgl. auch die Verfügung der OFD Frankfurt/M vom 1.12.2020.[3]

 
Wichtig

Leistungen von Solisten/Ensembles

Der EuGH hat entschieden[4], dass für die Solistenleistungen an Konzertveranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Steuersatz gewährt werden muss. Nach Ansicht des EuGH erfasst der Begriff "ausübende Künstler" nach dem Unionsrecht sowohl die Leistungen einzelner ausübender Künstler als auch die Leistungen der zu einer Gruppe zusammengeschlossenen ausübenden Künstler. Die Anzahl der auf der Bühne anwesenden Personen spielt für die Anwendung der Steuerermäßigung keine Rolle.

Museen sind als wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen zu verstehen. Solche Sammlungen sind insbesondere zoologische, botanische, technische, volkskundliche, geschichtliche oder heimatkundliche Sammlungen und Gemälde-, Skulptur- oder Bildhauersammlungen.

 
Hinweis

Kunstsammlungen/Museumsbegriff

Die steuersatzbegünstigte Eintrittsberechtigung für Museen erfasst auch Kunstsammlungen, die eigens für die Ausstellung zusammengestellt wurden. Im Hinblick auf die zwischen der Steuersatzermäßigung und der Steuerfreiheit bestehenden Unterschiede ist der Museumsbegriff in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG nicht mit dem in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 - 3 UStG identisch. Die Steuersatzermäßigung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG erfasst nur die Eintrittsberechtigung für Museen und damit für die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG genannten Sammlungen, während die Steuerbefreiung in § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG auf alle Umsätze mit Kulturbezug eines Museums anzuwenden ist.[5]

Die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten ist i. d. R. die Organisation und Durchführung der Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten usw. sowie von Konzerten durch Unternehmer, die selbst kein eigenes Theater, Orchester oder sonstiges Ensemble führen. Zu nennen sind hier insbesondere Körperschaften oder private Veranstalter, die fremde Theater verpflichten, oder Konzertveranstalter, z. B. bei Tourneen oder Gastspielen. Weitere Voraussetzung für die Annahme einer Veranstaltung ist, dass die Theatervorführung bzw. das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht.[6]

 
Wichtig

Mehrere Veranstalter bei Theatervorführung...

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