Leitsatz

Übernimmt der Arbeitgeber die Beiträge einer angestellten Rechtsanwältin zur Berufshaftpflichtversicherung, so handelt es sich um den Ersatz von Werbungskosten. Die Beitragsübernahme unterliegt dem Lohnsteuerabzug.

 

Sachverhalt

Der Arbeitgeber der Klägerin, einer Rechtsanwältin, hatte für seine Arbeitnehmerin die Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung übernommen. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Beiträge nicht dem Lohnsteuerabzug unterworfen worden waren. Die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre wurden insoweit geändert, als sich der Arbeitslohn um die gezahlten Beiträge an die Berufshaftpflichtversicherung erhöhte. Im Gegenzug wurden die Versicherungsbeiträge als Werbungskosten abgezogen. Da der Klägerin zuvor der Werbungskostenpauschbetrag gewährt worden war, kam es im Ergebnis zur Steuererhöhung. Der Einspruch gegen die Behandlung der Übernahme der Versicherungsbeiträge als steuerpflichtigen Arbeitslohn hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab. Der erkennende Senat behandelte die Übernahme der Versicherungsbeiträge als Arbeitslohn. Die Kostenübernahme sei allein durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und lasse sich nicht durch überwiegend eigenbetriebliche Gründe des Arbeitgebers rechtfertigen. Beiträge zu Berufshaftpflichtversicherungen sind Erwerbsaufwendungen. Werden dem Versicherungsnehmer diese Beiträge von seinem Arbeitgeber ersetzt, so handelt es sich dabei um den Ersatz von Werbungskosten, der stets zu Arbeitslohn führt, es sei denn, eine Steuerbefreiung nach § 3 EStG kommt zur Anwendung. Im Ergebnis liegt ein abgekürzter Vertragsweg vor.

 

Hinweis

Das Urteil des FG ist nicht rechtskräftig (Az. beim BFH: VI R 64/06). In der Streitsache geht es um die Abwägung der Interessen des Arbeitnehmers (Schutz vor Vermögensschäden durch fehlerhafte Berufsausübung) und der eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers (berufliche Zulassung des Arbeitnehmers, eigenverantwortliche Tätigkeit als Anwalt). Was die steuerlichen Auswirkungen dieser Rechtsproblematik angeht, so ist zu beachten, dass es nur um die Inanspruchnahme des Werbungskostenpauschbetrags geht. Wenn die Versicherungsbeiträge den Arbeitslohn erhöhen, so sind sie im Gegenzug als Werbungskosten abzugsfähig, so dass sich die Höhe der Einkünfte insoweit nicht ändert. Die steuerlichen Auswirkungen der Entscheidung ermitteln sich folglich als Produkt aus dem kombinierten Einkommensteuersatz des Arbeitnehmers und dem Werbungskostenpauschbetrag.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 04.05.2006, VI 200/2005

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