Der Geschäftsführer ist zum einen verpflichtet, die Steuererklärungsverpflichtung der GmbH zu erfüllen. Dazu muss er für die Abgabe folgender Steuererklärungen sorgen:

  • die Körperschaftsteuererklärung (dazu gehören: der vollständige handelsrechtliche Jahresabschluss, Lagebericht und ggf. der Prüfungsbericht),
  • die Umsatzsteuererklärung,
  • die Gewerbesteuererklärung.

Der Geschäftsführer ist auch verantwortlich dafür, dass die GmbH ihre Steuerpflichten, die für bestimmte – nicht GmbH-spezifische Sachverhalte – entstehen, durch die GmbH erfüllt werden: Das sind z. B. Grunderwerbsteuer (beim Erwerb von Grundbesitz und Immobilien in Höhe von 3,5 % bzw. bis zu 6,5 % je nach Bundesland), Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber fallweise auch Sondersteuern wie Grundsteuer, Kfz-Steuer usw.

Zur Abgabe der Erklärungen sind die amtlichen Muster zu verwenden. Der Geschäftsführer muss die Steuererklärungen der GmbH persönlich unterschreiben. Die Unterschrift des Steuerberaters genügt nicht.

Sofern einzelne Steuergesetze nichts anderes bestimmen, muss der Geschäftsführer die Steuererklärung binnen 7 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraumes abgeben, also in der Regel bis zum 31.7. des Folgejahres (§ 147 Abs. 2. AO).

Wird ein Steuerberater beauftragt, läuft die Frist erst 14 Monate nach Ende des Bemessungszeitraumes ab – also zum 28.2. des übernächsten Jahres. Der Geschäftsführer muss jedoch daneben die handelsrechtlichen Fristen z. B. für die Aufstellung des Jahresabschlusses einhalten.

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