Leitsatz

Vereinnahmt der Unternehmer das vereinbarte Entgelt, ohne die geschuldete Leistung zu erbringen, setzt die Berichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 UStG die Rückzahlung des Entgelts voraus. Dies gilt auch, wenn eine Fluggesellschaft bei nicht in Anspruch genommenen Flügen den Flugpreis nicht erstattet.

 

Normenkette

§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4, § 17 Abs. 2 Nr. 2, § 26 Abs. 3 UStG 1993/1999, Art. 10 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Eine Fluggesellschaft bot Flugbeförderungen ins In- und Ausland zu ermäßigtem Preis ohne Umbuchungsmöglichkeit an. Trat der Fluggast den Flug bis 30 Min. vor Abflug nicht an, war die Klägerin nach den Vertragsbestimmungen berechtigt, das Beförderungsentgelt einzubehalten. Das FG nahm in diesen Fällen an, bezahlt werde für eine Reservierungsleistung, die am Sitz der Fluggesellschaft zu besteuern sei.

 

Entscheidung

1. Die Revision hatte aus den in den Praxis-Hinweisen genannten Gründen hinsichtlich der Inlandsflüge keinen Erfolg. Den Einwand der Klägerin, die Rückzahlung sei durch Verrechnung mit ihrem Schadenersatzanspruch erfolgt, folgte der BFH nicht; denn Anhaltspunkte für einen zwischen den Vertragsparteien vereinbarten "pauschalen Schadenersatzanspruch" ergaben sich aus den Vereinbarungen nicht. Danach "verlieren die Fluggäste ihre Flugberechtigung und haben keinerlei Anspruch auf Rückvergütung oder kostenlose Umbuchung".

2. Ob Zahlungen der Umsatzsteuer unterliegende Leistungsentgelte oder als pauschalierte Entschädigung zum Ausgleich des infolge des Vertragsrücktritts entstandenen Schadens nicht mehrwertsteuerpflichtig sind – wie z.B. die vom EuGH im Urteil Societe thermale d' Eugenie-Les-Bains – (BFH/NV Beilage 2007, 424 zu Stornokosten bei einer Hotelreservierung), hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

3. Für die Auslandsflüge muss das FG (FG München vom 25.6.2009, 14 K 95/06, Haufe-Index 2240223, EFG 2009, 2053) noch prüfen, ob hinsichtlich des inländischen Streckenanteils nach § 26 Abs. 3 UStG ein Besteuerungsverzicht bestand.

 

Hinweis

Die Besprechungsentscheidung betrifft einen Sachverhalt, in dem der Kunde für eine zu einem bestimmten Zeitpunkt versprochene Beförderung bezahlt und bei nicht rechtzeitigem Antritt keinen Rückzahlungsanspruch hat. Grundsätzlich gilt:

1. Vereinnahmt der Unternehmer ein Entgelt, bevor er die Leistung ausgeführt hat (Anzahlungen), entsteht die Umsatzsteuer schon zu diesem Zeitpunkt (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). Voraussetzung der Besteuerung als Anzahlung für eine Leistung ist nach der Rechtsprechung des EuGH, dass "alle maßgeblichen Elemente des Steuertatbestands, d.h. der künftigen Lieferung oder der künftigen Dienstleistung, bereits bekannt sind, ... insbesondere die Gegenstände oder die Dienstleistungen zum Zeitpunkt der Anzahlung genau bestimmt sind" (z.B. eine Beförderung von A nach B und deren Entgeltlichkeit). "Vor Leistungserbringung vereinnahmt" ist das Entgelt auch, wenn die Leistung schließlich nicht erbracht wird.

2. Die Regelung zur Berichtigung der Bemessungsgrundlage (§ 17 UStG) gilt auch für Anzahlungen. Voraussetzung für eine Berichtigung ist stets die vorherige Rückzahlung des vereinnahmten Entgelts. Für Anzahlungen gelten keine Besonderheiten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.9.2011 – V R 36/09

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