Gegen den Einzelunternehmer Hans Groß hat das Betriebsstätten-Finanzamt wegen nicht rechtzeitig abgegebener Umsatzsteuerjahreserklärung einen Verspätungszuschlag i. H. v. 1.000 EUR festgesetzt. Außerdem hatte er seine Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, sodass ein weiterer Verspätungszuschlag i. H. v. 500 EUR festgesetzt wurde.
Die Umsatzsteuer ist eine betriebliche Steuer, sodass hinsichtlich des Verspätungszuschlags der Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt.
Dagegen zählt der Aufwand für Steuern vom Einkommen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben.[1] Das Gleiche gilt für die auf die Einkommensteuer entfallenden Nebenleistungen, also auch für einen Verspätungszuschlag.
Dementsprechend muss Unternehmer Groß, wenn er dem Finanzamt die Verspätungszuschläge über das betriebliche Konto bei der A-Bank überweist, nach absetzbarem und nicht absetzbarem Aufwand differenzieren.
Buchungsvorschlag: Absetzbare Nebenleistungen – betriebliche Umsatzsteuer
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
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4396/6436 | Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder | 1.000 | 1200/1800 | Bank | 1.000 |
Buchungsvorschlag: Nicht absetzbare Nebenleistungen – private Einkommensteuer
Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung | Betrag | Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung | Betrag |
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4397/6437 | Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder | 500 | 1200/1800 | Bank | 500 |
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