Gegen den Einzelunternehmer Hans Groß hat das Betriebsstätten-Finanzamt wegen nicht rechtzeitig abgegebener Umsatzsteuerjahreserklärung einen Verspätungszuschlag i. H. v. 1.000 EUR festgesetzt. Außerdem hatte er seine Einkommensteuererklärung nicht rechtzeitig abgegeben, sodass ein weiterer Verspätungszuschlag i. H. v. 500 EUR festgesetzt wurde.

Die Umsatzsteuer ist eine betriebliche Steuer, sodass hinsichtlich des Verspätungszuschlags der Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt.

Dagegen zählt der Aufwand für Steuern vom Einkommen zu den nicht abzugsfähigen Ausgaben.[1] Das Gleiche gilt für die auf die Einkommensteuer entfallenden Nebenleistungen, also auch für einen Verspätungszuschlag.

Dementsprechend muss Unternehmer Groß, wenn er dem Finanzamt die Verspätungszuschläge über das betriebliche Konto bei der A-Bank überweist, nach absetzbarem und nicht absetzbarem Aufwand differenzieren.

Buchungsvorschlag: Absetzbare Nebenleistungen – betriebliche Umsatzsteuer

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4396/6436 Steuerlich abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 1.000 1200/1800 Bank 1.000
           

Buchungsvorschlag: Nicht absetzbare Nebenleistungen – private Einkommensteuer

 

Konto

SKR 03/04 Soll
Kontenbezeichnung Betrag

Konto

SKR 03/04 Haben
Kontenbezeichnung Betrag
4397/6437 Steuerlich nicht abzugsfähige Verspätungszuschläge und Zwangsgelder 500 1200/1800 Bank 500

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