Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung zur vorweggenommenen Erbfolge; sie können auch auf Verfügungen von Todes wegen beruhen. Sie sind weder Veräußerungsentgelt noch Anschaffungskosten.

Wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung können sein:

  • Unterhaltsleistungen,
  • wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung oder
  • Versorgungsleistungen.

Versorgungsleistungen führen

Als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG) abziehbar sind Versorgungsleistungen,

  • die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhen,
  • die lebenslang wiederkehrend geleistet werden, und
  • die nicht mit Einkünften, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
  • Ferner muss der Empfänger unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und
  • ab VZ 2021 muss in der Steuererklärung des Verpflichteten die ID-Nr. des Berechtigten angegeben werden.

Existenz sichernde Wirtschaftseinheiten: Kernelement der für Vertragsabschlüsse nach dem 31.12.2007 geltenden Regelung ist, dass die Versorgungsleistungen in Zusammenhang stehen müssen mit der Übertragung

  • eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft, die eine Tätigkeit i.S.d. § 13, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 oder des § 18 Abs. 1 EStG ausübt,
  • eines Betriebs oder Teilbetriebs,
  • einer mindestens 50 % umfassenden GmbH-Beteiligung, wenn der Übergeber Geschäftsführer war und der Übernehmer dies wird. Der Übergeber muss seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgeben.

Nicht begünstigt ist dagegen die Übertragung von Immobilienvermögen, Wertpapieren oder typischen stillen Beteiligungen.

Keine Existenz sichernden Wirtschaftseinheiten sind ertragloses Vermögen und Vermögen, an dem sich der Übergeber den Totalnießbrauch vorbehält, es sei denn, das Vermögen wird mit der Auflage übertragen, es in eine Existenz sichernde Wirtschaftseinheit umzuschichten.

Versorgungsleistungen liegen vor, wenn nach überschlägiger Berechnung die zu erbringenden Leistungen nicht höher sind als die langfristig erzielbaren Erträge aus der übergebenen Existenz sichernden Wirtschaftseinheit. Dabei gilt:

  • aus Vereinfachungsgründen kann der Durchschnittsertrag der letzten drei Jahre zugrunde gelegt werden.
  • AfA und außerordentliche Aufwendungen sind hinzuzurechnen.

Beachten Sie: Bei Übertragung eines gewerblichen Betriebs, der vom Erwerber fortgeführt wird, besteht eine nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung, dass die Beteiligten von einer ausreichend Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit ausgegangen sind.

Enge Voraussetzungen für steuerlich privilegierte Versorgungsleistungen: Das Vorliegen von steuerlich privilegierten Versorgungsleistungen ist nach der BFH-Rechtsprechung an enge Voraussetzungen geknüpft hinsichtlich

  • der Art und
  • des Empfängers sowohl des übertragenen Vermögens als auch der wiederkehrenden Leistungen.

Lassen Abweichungen vom Vereinbarten auf Fehlen des Rechtsbindungswillens schließen? Lassen Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen Durchführung des Übergabevertrags darauf schließen, dass der erforderliche Rechtsbindungswille fehlt, sind die Leistungen insgesamt nicht abziehbar. Beachten Sie: Das gilt auch dann, wenn die vertraglich vereinbarten Leistungen "willkürlich" ausgesetzt werden, so dass die Versorgung des Übergebers gefährdet ist, und danach wieder aufgenommen werden. Die wieder aufgenommenen Leistungen sind nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig.

Vorübergehende Kürzung der Leistungen und Rückkehr zur vertragsgerechten Erfüllung des Übergabevertrags: Werden die Barunterhaltsleistungen dagegen vorübergehend wesentlich und nicht durch eine Änderung der Verhältnisse gerechtfertigt gekürzt, führt dies zwar auch zu einem Abzugsverbot der dauernden Last (also der gekürzten Barleistungen). Nach Rückkehr zur vertragsgerechten Erfüllung des Übergabevertrags ist die dauernde Last jedoch wieder als Sonderausgabe abzugsfähig (und beim Empfänger als sonstige Einkünfte zu versteuern).

Versorgungsleistungen liegen vor, wenn der Empfänger des Vermögens

  • ein Abkömmling oder
  • ein gesetzlich erbberechtigter entfernter Verwandter oder
  • im Ausnahmefall ein nahe stehender Dritter (bei besonderer persönlicher, familienähnlicher Beziehung) ist.

Versorgungsleistungen liegen vor, wenn der Empfänger der wiederkehrenden Leistungen

der Übergeber oder
der Ehegatte (nicht: Lebensgefährte o.Ä.) des Übergebers oder
  • ein gesetzlich erbberechtigter Abkömmling ist.

Erhöhen sich die Versorgungsleistungen wegen eines gestiegenen Versorgungsbedarfs zu einem späteren Zeitpunkt, ist deren Abziehbarkeit begrenzt durch die Höhe der Nettoerträge, die nach der Prognose im Zeitpunkt der Übergabe erzielbar sind.

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