Bei Übertragung eines Vermietungsobjekts des Privatvermögens gegen Leibrente führen die wiederkehrenden Leistungen des Übernehmers an den Übergeber

  • in Höhe ihres Barwerts zu Anschaffungskosten, die mit den AfA berücksichtigt werden, und
  • in Höhe ihres Zinsanteils zu sofort abziehbaren WK bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Der BFH hat mit der Entscheidung die bislang offene Frage geklärt, ob im Fall der Übertragung nicht privilegierten Vermögens gegen Versorgungsleistungen unter nahen Angehörigen

  • auch hier die Vermutung der Unentgeltlichkeit greift oder
  • stets von einer teilentgeltlichen Übertragung auszugehen ist.

Die Finanzverwaltung ist auch bislang schon so verfahren wie jetzt entschieden.

§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG begünstigt nicht Übertragung von Vermietungsobjekten: Da § 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG die Übertragung von Vermietungsobjekten (im Streitfall: ein Mehrfamilienhaus) nicht begünstigt, ist im Fall der Übertragung gegen wiederkehrende Leistungen von einer voll- oder teilentgeltlichen Übertragung auszugehen. Dies bedeutet für den Empfänger des Vermögens, dass

  • ein Sonderausgabenabzug ausgeschlossen ist,
  • er jedoch – falls er mit dem Objekt Einkünfte erzielt – den Zinsanteil als WK und den Barwert der wiederkehrenden Leistungen im Wege der AfA geltend machen kann.

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