Für den Fall von Verträgen, die vor dem 1.1.2008 abgeschlossen worden sind, hat der BFH nun klargestellt, dass ein Vollabzug der Versorgungsleistungen auch dann noch als dauernde Last gegeben ist, wenn die persönliche Pflege im Umfang

  • der alten Pflegestufe 1 oder
  • des neuen Pflegegrades 2

übernommen wird (Durchführungsweg 1).

Hat der Übernehmer stattdessen

  • die zusätzlichen Kosten für die häusliche Pflege in entsprechendem Mindestumfang (Durchführungsweg 2) oder
  • die im Rahmen einer externen Pflege des Übergebers entstehenden Kosten in vergleichbarer Höhe (Durchführungsweg 3)

zu zahlen, liegt ebenfalls eine dauernde Last – und damit der Vollabzug aller vereinbarten und entrichteten Versorgungsleistungen – vor.

Vollständiger Ausschluss der Abänderbarkeit: Haben die Vertragsparteien dagegen im Versorgungsvertrag den vollständigen Ausschluss einer Anpassung der persönlichen oder finanziellen Versorgungsleistungen bei Pflegebedürftigkeit vereinbart, sind die Versorgungsleistungen als Rente zu qualifizieren, die nur mit dem Ertragsanteil abgezogen werden kann.

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