Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können nicht als agB nach § 33 EStG abgezogen werden, wenn die Behandlung nach inländischen Maßstäben nicht mit dem deutschen Embryonenschutzgesetz (ESchG) oder anderen Gesetzen vereinbar ist[19]. Beachten Sie: Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 5 ESchG liegt jedoch nicht vor, wenn zwar mehr als drei Eizellen befruchtet werden, aber lediglich ein oder zwei entwicklungsfähige Embryonen zum Zwecke der Übertragung entstehen sollen und der Behandlung eine vorherige sorgfältige individuelle Prognose zugrunde liegt (sog. deutscher Mittelweg[20]).

Dagegen sind Aufwendungen einer empfängnisunfähigen (unfruchtbaren) Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation (IVF) als agB berücksichtigungsfähig. Beachten Sie: Dies gilt auch dann, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt. Die hierbei entstehenden Aufwendungen sind insgesamt – einschließlich der auf die Bereitstellung und Aufbereitung des Spendersamens entfallenden Kosten – als Heilbehandlungskosten abziehbar, d.h. es kommt keine Aufteilung in Betracht[21]. Nach Auffassung des FG Münster gilt die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung als Krankheitskosten, ohne dass es auf den Beziehungsstatus der Frau (alleinstehend, in nichtehelicher Beziehung lebend oder verheiratet) ankommt[22]. Beachten Sie: Fehlt dagegen der Nachweis einer organisch verursachten Infertilität, ist ein Abzug als agB ausgeschlossen[23].

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