Abzug nur im VZ der Leistung: Aufwendungen i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Wirken sich außergewöhnliche Belastungen (agB) in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet wurden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen Veranlagungszeitraum zu übertragen oder ähnlich der Regelung in § 82b EStDV auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen. Auch § 10d EStG gilt nur für Einkünfte, nicht jedoch für agB oder Sonderausgaben. In derartigen Fällen kommt auch eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO nicht in Betracht[1].

Der Verzicht auf einen Erstattungsanspruch der Krankenkasse nimmt Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Zwangsläufigkeit, da er sich den Aufwendungen hätte entziehen können[2].

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