Unterlässt der Steuerpflichtige es trotz Aufforderung durch die Finanzbehörde, den Gläubiger der Schuld oder den Empfänger der Ausgabe genau zu benennen, so ist im Rahmen einer zweiten Ermessensentscheidung zu prüfen,

  • ob und
  • in welcher Höhe

der Abzug der Ausgaben bzw. Schulden zu versagen ist, wobei der Abzug dann "regelmäßig" zu versagen ist.[8]

Beachten Sie:

Ist

  • sowohl streitig, ob der Höhe nach BA vorliegen,
  • als auch, ob die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug entgegensteht,

so ist zunächst die Höhe der BA zu ermitteln oder ggf. zu schätzen. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit die fehlende Benennung der Zahlungsempfänger dem Abzug der BA entgegensteht.

Beraterhinweis Die bei der Anwendung des § 160 AO zu treffenden Ermessensentscheidungen können eine unterlassene Schätzung nicht ersetzen.[9]

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