Es stellt sich zudem die Frage, ob diese Aufwendungen – wenn der BA/WK-Abzug scheitert – als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Wie sich bereits aus § 12 erster Halbs. EStG ergibt, lässt die Regelung des § 12 Nr. 4 EStG die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung unberührt – "soweit in (...) §§ 33 bis 33b nichts anderes bestimmt ist (...)".

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