a) Bekleidung bestimmter Berufsgruppen

Auch wenn eine gewisse beruflich bedingte – ggf. vom Arbeitgeber auch klar artikulierte – Erwartung besteht, wie z.B. ein Steuerfachangestellter[13] oder ein Rechtsanwalt[14] sich kleiden sollte, sind die Aufwendungen für Businesskleidung nicht als typische Berufskleidung absetzbar[15].

Entsprechend wurde beim schwarzen Anzug eines Croupiers entschieden – auch wenn dieser nur während der Arbeit getragen wurde[16].

Auch der Geschäftsführer eines im rustikal-altbayerischen Stil gehaltenen Lokals konnte Anschaffungskosten (AK) für einen Trachtenanzug nicht absetzen, da es sich hierbei um bürgerliche Kleidung handelte – und folglich die private Nutzung nicht ausgeschlossen werden konnte[17]. Beachten Sie: In dieser Entscheidung weist der BFH darauf hin, dass zwar auch bei typischer Berufskleidung dem allgemeinen Bedürfnis, sich zu kleiden, genügt werde – und somit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG nicht nur klarstellende, sondern auch rechtsbegründenden Charakter habe, so dass erst eine Subsumtion unter diese Norm die steuerliche Abzugsfähigkeit begründe[18]. Weiter führt der BFH auch aus, dass es für die Annahme typischer Berufskleidung nicht erforderlich sei, dass ein anderer Gebrauch – nämlich eine Verwendung als sog. bürgerliche Kleidung – in jedem Falle ausgeschlossen sein muss, sie also als bürgerliche Kleidung überhaupt nicht getragen werden könne[19].

Des Weiteren wurde keine typische Berufsbekleidung im Trainingsanzug eines Sportlehrers bzw. Profisportlers gesehen[20].

Selbst wenn aus beruflichen/betrieblichen Anlass eine Dienstreise in die Tropen durchgeführt wird, können Aufwendungen für Tropenkleidung nach Rechtsauffassung des BFH nicht geltend gemacht werden[21].

Schuhe sind – wie Strümpfe und Socken – regelmäßig nicht steuerlich absetzbar – es sei denn, es handelt sich um Sicherheitsbekleidung oder sonstiges speziell auf das Arbeitsleben zugeschnittenes Schuhwerk wie Kampfstiefel der Bundeswehr[22].

b) Einordnung unter dem Fokus der aktuellen BFH-Entscheidung

Betrachtet man diese Entscheidungen unter dem Fokus der aktuellen BFH-Entscheidung, so würde auch nach der aktuellen Rechtsprechung eine steuerliche Berücksichtigung als typische Berufskleidung in den benannten Fällen ausscheiden, weil diese Kleidungsstücke

  • nichts Uniformartiges haben und
  • eine private Nutzung aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht ausgeschlossen werden kann.

Beachten Sie: Dies gilt auch für die Tropenkleidung, da man insofern – vom Zweck der Reise entkoppelt – zugeben muss, dass bei einem Aufenthalt in den Tropen diese dem in der allgemeinen Lebensführung wurzelnden Grundbedürfnis – angepasst an die dortigen klimatischen Bedingungen – dient, sich zu kleiden und diese nicht fast ausschließlich bei Verrichtung dienstlicher Belange getragen wird.

Die aktuelle BFH-Rechtsprechung bestätigt im Wesentlichen die bisher von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle – zumindest was das Ergebnis anbelangt, in denen typische Berufskleidung verneint wurde.

Beachten Sie: Was hingegen die Aussage anbelangt, dass bei typischer Berufskleidung die Nutzung als bürgerliche Kleidung nicht von vornherein ausgeschlossen sein muss, kann diese Aussage nach der neuen Rechtsprechung des BFH nur derart einschränkend nunmehr ausgelegt werden, dass eine gewisse objektive Beschaffenheit vorliegt, wie bei Arbeitsschutzkleidung oder Uniformstücken der Fall, die diese Nutzungsmöglichkeit schon in den Hintergrund treten lässt (vgl. insofern das Beispiel unter I.).

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