Eine Steuerbefreiung einer Genossenschaft oder eines Vereins ist auch bei der Gewerbesteuer (GewSt) möglich. Genossenschaften und Vereine i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG sind von der GewSt befreit, soweit eine Befreiung von der Körperschaftsteuer besteht (§ 3 Nr. 15 GewStG).

Kürzung des Gewerbeertrages: Bei der Berechnung des Gewerbeertrages können sich weitere Besonderheiten ergeben. Der Gewerbeertrag ist bei Gewerbebetrieben, die in ihrem Betriebsvermögen Grundbesitz halten, um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes zu kürzen (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG).

Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages: Gewerbebetriebe können auf Antrag auch eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages erreichen. Das setzt u.a. voraus, dass der Gewerbebetrieb ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und nutzt. Die Erträge müssen dann auch aus der Nutzung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes stammen (§ 9 Nr. 1 S. 2 GewStG).

Die erweiterte Kürzung "gefährdende" entgeltliche Stromlieferung? Die erweiterte Kürzung kann in Gefahr sein, wenn der Gewerbebetrieb als Vermieter Strom gegen Entgelt an Mietende liefert.

Gesetzliche Überarbeitung: Der Gesetzgeber hat aufgrund dessen die Voraussetzungen für die erweiterte Kürzung durch das Fondsstandortgesetz vom 3.6.2021 (BGBl. I 2021, 1498) überarbeitet. Die Lieferung von Strom

  • aus dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und
  • aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge einschließlich Elektrofahrrädern

kann unschädlich sein. Die Einnahmen aus der Lieferung von Strom im Wirtschaftsjahr dürfen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sein (§ 9 Nr. 1 S. 3 Buchst. b GewStG).

Anwendungszeitpunkt der Gesetzesänderung: Die Gesetzesänderung ist nach der allgemeinen Anwendungsregelung erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden (§ 36 Abs. 1 GewStG).

Die Finanzverwaltung hat dazu mit gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17.6.2022 (BStBl. I 2022, 958) eingehend Stellung genommen.

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