Der Lieferung des Stroms liegt ein Kaufvertrag zugrunde. Der Verkäufer einer Sache ist verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 1 BGB). Er hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 S. 2 BGB). Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen (§ 433 Abs. 2 BGB). Ein Kaufvertrag setzt eine Sache voraus. Eine Sache i.S.d. Gesetzes ist nur ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Strom ist kein körperlicher Gegenstand.[3]

Vertrag über Stromlieferung = Kauf eines sonstigen Gegenstandes: Ein Vertrag über die Lieferung von Strom ist dennoch nach den Regeln über den Kauf beweglicher Sachen zu beurteilen, weil die Vorschriften über den Kauf von Sachen auch auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen Anwendung finden (§ 453 Abs. 1 S. 1 BGB). Strom ist ein sonstiger Gegenstand.[4]

[3] Vgl. Stresemann in MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2021, BGB § 90 Rz. 24.
[4] Vgl. Westermann in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2019, BGB § 453 Rz. 6.

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