Mit Wirkung zum 1.1.2016 hat der Steuergesetzgeber § 36a EStG in das EStG eingeführt. Die Vorschrift ist die zentrale Missbrauchsvermeidungsnorm für Cum/Cum-Transaktionen. Als Voraussetzung für die steuerliche Anrechenbarkeit der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer werden durch § 36a EStG die folgenden Vorgaben gemacht:

  • Erreichung der Mindesthaltedauer von 45 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 45 Tagen vor und 45 Tage nach der Fälligkeit der Kapitalerträge, § 36a Abs. 2 S. 1 EStG.
  • Ununterbrochenes wirtschaftliches Eigentum des anrechnungsberechtigten Steuerpflichtiger während der Mindesthaltedauer, § 36a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  • Übernahme des Mindestwertänderungsrisiko durch anrechungsberechtigten Steuerpflichtigen während der Mindesthaltedauer, § 36a Abs. 1 Nr. 2 EStG i.V.m. § 36a Abs. 3 EStG.
  • Keine Verpflichtung des anrechungsberechtigten Steuerpflichtigen Kapitalerträge anderen Personen zu vergüten, § 36a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

Sofern diese Voraussetzungen insgesamt bzw. im Einzelnen nicht erfüllt sind, sind 3/5 der KapESt nicht anrechenbar, § 36a Abs. 1 S. 2 EStG. Die insoweit nicht angerechnete KapESt kann auf Antrag bei der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte abgezogen werden.

Beraterhinweis Dem Dividendenberechtigten wird somit durch § 36a EStG nicht ein vollständiger Anrechnungsausschluss auferlegt. Vielmehr erfolgt lediglich eine Anrechnungsbeschränkung, mit der der aus der Gestaltung ergebende steuerliche Vorteil – Vermeidung der steuerlichen Effektivbelastung von 15 % – neutralisiert werden soll. Der auf die KapESt i.H.v. 25 % erhobene SolZ kann dagegen vollumfänglich angerechnet werden, vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 SolZG.

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