Leitsatz

Es kann eine Steuerhinterziehung gegeben sein, wenn Bestechungsgelder als Betriebsausgabe angesetzt werden.

 

Sachverhalt

Der Antragsteller war Geschäftsführer einer GmbH, die gegen Entgelt Kontakte zwischen Promotionswilligen und Professoren vermittelte. Die Doktorväter erhielten bei Beginn der Promotion sowie nach dem Abschluss des Verfahrens ein Honorar. In 61 Fällen arbeitete die GmbH mit einem Juraprofessor zusammen, der für die Übernahme in jedem Fall ein Honorar von 4000 DM bzw. 2.050 EUR erhielt. Das Honorar wurde dabei formal über eine dritte Person abgewickelt, in den meisten Fällen über die Ehefrau des Professors. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurden die Honorarzahlungen als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG eingestuft. Der Hochschullehrer hätte keinen Anspruch auf das Honorar gehabt, da es zu seinem Aufgaben gehöre, Doktoranden zu betreuen. Da der Antragsteller dies gewusst habe, habe er vorsätzlich gehandelt. Da die GmbH insolvent sei, sei er als Geschäftsführer nach § 71 AO in Haftung zu nehmen. Hiergegen wandte sich der Antragsteller vor allem mit der Begründung, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es sich bei den Zahlungen um eine nicht abzugsfähige Betriebsausgabe gehandelt habe. Der Haftungsbescheid sei nicht rechtmäßig.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab, da es nach Ansicht des Gerichts nicht ernstlich zweifelhaft sei, dass der Haftungsbescheid rechtmäßig ergangen sei. Der Antragsteller sei in Haftung gemäß § 71 AO, da er die Nichtabziehbarkeit von Bestechungsgeldern kannte. Sein Vorsatz sei deshalb unzweifelhaft.

 

Hinweis

Die Bedeutung der Entscheidung geht über den entschiedenen Einzelfall hinaus. In der Sache selber könnte man nach dem bekannten Sachverhalt durchaus anderer Auffassung zur Frage des subjektiven Tatbestands des Antragstellers sein, auch wenn Einiges dafür spricht, dass ihm die "Anrüchigkeit" seines Tuns bewusst war. Wichtiger ist meines Erachtens zu erkennen, dass bei jedem, der bewusst nicht abziehbare Betriebsausgaben als abziehbare Ausgaben behandelt, ein Steuerstrafverfahren droht. Dies kann bei einem Steuerpflichtigen in eigener Sache der Fall sein oder aber auch mittels einer Inanspruchnahme als Haftender. Spätestens seit der Einführung des § 4 Abs. 5 Nr. 10 EStG (vgl. Heinicke, in Schmidt, EStG, § 4 EStG Tz. 607ff.) kann die Erfassung von Bestechungsgeldern als Provisionen oder Honorarzahlungen erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Beschluss vom 18.11.2011, 10 V 2432/11

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