Bei sorgfältiger Auslegung des § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO unter Einbezug der Vorgaben der rechtlichen Methodenlehre ist das Ergebnis eindeutig, dass das Steuergeheimnis auch zur erfolgreichen Durch- und Umsetzung von strafprozessualen Ermittlungshandlungen durchbrochen werden darf und soll. Sowohl der Wortlaut, als auch die Historie, die Systematik und die Teleologie des Gesetzes sind in sich kohärent und schlüssig. Die Offenbarungsbefugnis zu dieser Durchsetzung erfasst im Übrigen auch die dienstliche Bezeichnung der Durchsuchungsbeamten, zu denen neben der Staatsanwaltschaft bzw. Strafsachen- und Bußgeldstelle auch die Steuerfahndung gehören; sie dürfen also dem Grunde nach offen ihre Dienstfunktion umstehenden Dritten zur Kenntnis geben, wenn es für das Verfahren dienlich oder zweckmäßig ist.

 

Service: Wenzel, Steuergeheimnis bei Mehrpersonenverhältnissen, AO-StB 2023, 114; abrufbar unter steuerberater-center.de

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