In Vorbereitung zu Durchsuchungsbeschlüssen oder dem Führen von Parallelverfahren lässt im Übrigen § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO die Durchbrechung des Steuergeheimnisses zu, weshalb eine Rücksprache mit anderen Steuerfahndungen, Polizei, Staatsanwaltschaft und v.a. Gerichten möglich ist.

Beachten Sie: Bei Anfragen zu einem anderen strafprozessualen Verfahren muss jedoch stets nachvollziehbar sein, zu welchem Zweck die Informationen benötigt werden und ob der Anfragende zur Abfrage der steuerlich geschützten Informationen befugt ist (vgl. Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 30 AO Rz. 63 [10/2019]). Vor Übermittlung der Daten ist in der Akte kurz zu vermerken, dass das Steuergeheimnis die Weitergabe der Daten nicht sperrt.

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