Die Daten des Beschuldigten dürfen in einem Durchsuchungsbeschluss nach § 102 StPO ohne Einschränkung offenbart werden, da er selbst als Adressat von diesem betroffen ist. Insb. sind die anzuwendenden Steuerarten, die betroffenen Steuerjahre sowie der derzeit vorzuwerfende Sachverhalt mit aufzunehmen. Hierdurch können z.B. auch begünstigte Firmen oder Personen mit in der Begründung des Durchsuchungsbeschlusses aufzunehmen sein (vgl. BVerfG v. 8.11.2001 – 2 BvR 1383/01 OS 1b).

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