Die Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme muss durch den Ermittlungsrichter nicht nur umfassend geprüft, sondern auch sorgfältig begründet werden. Bei Vollstreckung der Durchsuchungsbeschlüsse können durch die notwendigen Begründungen steuerlich relevante Daten an Dritte offenbart werden, wobei die Offenbarung zur Vollstreckung solcher dem Grunde nach erlaubt ist. Die Durchsuchungsbeschlüsse sind in ihrer Begründung so genau zu umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist (vgl. BVerfG v. 29.11.2004 – 2 BvR 1034/02). Dem von der Durchsuchungsmaßnahme Betroffenen muss hierbei stets die Möglichkeit eingeräumt werden, die Notwendigkeit und Rechtmäßigkeit der Zwangsmaßnahme selbst anhand der Begründung im Durchsuchungsbeschluss überprüfen zu können (vgl. BVerfG v. 29.11.2004 – 2 BvR 1034/02).

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