Zwar ist damit die grundlegende Frage entschieden, dass die Daten in ein neues Ermittlungsverfahren überführt werden dürfen, jedoch verbleibt die weiterführende Rechtsfrage, in welchem Umfang bzw. Reichweite auf die Daten des Ausgangsverfahrens zurückgegriffen werden darf.

 

Beispiel:

A ist Buchführungshelfer und hat der sehr vermögenden Kundin B die Buchführung für Ihre Maklertätigkeit erstellt. Diese Buchführung bildet die Grundlage der Steuererklärung der B. Während der Ermittlungen gegen B ergeben sich Anhaltspunkte, dass A als Teilnehmer durch gezieltes nichtbuchen von Eingangsrechnungen Hilfe zur Steuerhinterziehung der B geleistet haben könnte. In der Ermittlungsakte der B sind auch persönliche Lebensverhältnisse wie Steuerklasse, Angaben zu Kindern und Pflegleistungen der Mutter von B enthalten.

Die Bußgeld- und Strafsachenstellen und die Steuerfahndungen legen zumeist anders als die Staatsanwaltschaften bei neu eröffneten Ermittlungsverfahren eine neue, eigene Ermittlungsakte an. Die besondere Relevanz hierbei entsteht auch durch Schwärzungen bei anzufertigenden Kopien oder dem Herauslassen von ganzen Aktenbestandteilen der Ausgangs-Ermittlungsakte, obgleich die Kopien für das Verständnis der Ermittlung von Relevanz sind. Hierdurch werden neben dem Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 StPO v.a. auch die Kenntnisnahmebefugnis bzw. Kenntnisnahmeverpflichtung des zuständigen Richters beeinflusst.

Nach hier vertretender Rechtsmeinung sind alle Informationen und Daten in das neue Ermittlungsverfahren zu überführen, die eine Relevanz für das neue Ermittlungsverfahren haben. Eine schematische Entscheidung ist nicht möglich. Vielmehr ist besonders auf den tatbestandlichen Vorwurf abzustellen, bei dem das konkrete Tatgeschehen maßgeblich ist und welche Form der Täterschaft oder Teilnahme erfüllt sein könnte. Diese Entscheidungs-Determinanten implementieren eine Singularität der Entscheidung über die Notwendigkeit der Überführung von geschützten Informationen und Daten.

Besonders die Voraussetzungen der Täterschaft und Teilnahme werden bei der Entscheidung hinsichtlich der Notwendigkeit zur Überführung von Daten wiederholt nicht erkannt oder teilweise sogar missachtet.

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