Das Steuergeheimnis ist im Lichte des informationellen Selbstbestimmungsrechts zu analysieren und auszulegen. Bei Erwerb von Daten ist danach zu differenzieren, wie die Datenbereitstellung ausgerichtet ist. Bei one-to-one Informationsbeschaffungen tritt stets das Steuergeheimnis ein. Erst wenn ein one-to-many oder ein many-to-many-System vorhanden ist, können Situationen bei elektronischen Daten eintreten, dass diese nicht dem Steuergeheimnis unterfallen.

Besteht bei diesen Formen kein Log-in-Verfahren unterfallen alle dort auffindbaren Daten, Informationen und Tatsachen nicht dem Steuergeheimnis. Wird ein Log-in-Verfahren angewandt, bei dem keine weiteren sachlichen, persönlichen, rechtlichen oder vergleichbaren Restriktionen bestehen, unterfallen die dort gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls nicht dem Steuergeheimnis. Erst bei Log-in-Verfahren mit solchen Restriktionen findet ein Schutz über das Steuergeheimnis statt.

Bei einem allgemeinen Log-in-Verfahren, bei dem erst während der weiteren Nutzung des Angebots eine weitere Restriktion eintritt, ist danach zu differenzieren, in welchem elektronischen Raum und Kontext die Daten ermittelt wurden. Sind sie nach dem Log-in frei zugänglich, unterfallen sie nicht dem Steuergeheimnis, werden sie in dem extra ausgestalteten Raum kommuniziert, unterfallen sie dem Steuergeheimnis. Bei Mischtatbeständen unterfallen alle Daten dem Steuergeheimnis.

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