Individuell belastende Tätigkeit unmaßgeblich: Dies gilt auch, soweit die Zuschläge auf etwaige "passive" Fahrzeiten entfallen. Unerheblich ist diesbezüglich weiter, ob sich die Reisezeiten für die Arbeitnehmer als individuell belastende Tätigkeit darstellen. Eine konkret individuell belastende Tätigkeit verlangt das Gesetz für die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschlägen in § 3b EStG nämlich ausdrücklich nicht.

Abstraktes Abstellen auf belastende Dienstzeiten: Vielmehr schöpft das Gesetz den steuerlichen Entlastungsgrund – den Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen (Störung des biologischen und kulturellen Lebensrhythmus) der mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbundenen Arbeitszeiten – abstrakt-generell und typisierend aus dem Umstand, dass der Dienst zu den dort genannten Zeiten geleistet – und dies als in besonderer Weise belastend erachtet – wird.

Beraterhinweis Erforderlich – aber auch ausreichend – ist daher, dass

  • eine grundlohnbewehrte Tätigkeit
  • zu den begünstigten Zeiten
  • tatsächlich ausgeübt wird.

Ob die zu diesen Zeiten verrichtete Tätigkeit den einzelnen Arbeitnehmer in besonderer Weise fordert oder ihm "leicht von der Hand" geht, ist nicht entscheidend. Beachten Sie: Eine dahingehende Unterscheidung wäre im Übrigen auch nicht praktikabel. Denn die Abgrenzung von individuell belastenden steuerbegünstigten und nicht belastenden, nicht begünstigten Tätigkeiten des Arbeitnehmers während der nach § 3b EStG zuschlagsfähigen Zeiten ist nicht objektivierbar – und deshalb weder von den Finanzbehörden verlässlich und belastbar zu handhaben noch justiziabel.

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