Leitsatz

Die Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit, die der Unternehmer ausschließlich zur Ausführung – nach unmittelbarer Berufung auf Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL – steuerfreier Umsätze verwendet hat, ist gem. § 4 Nr. 28 UStG (1999) steuerfrei.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 9 Buchst. b Satz 1, § 4 Nr. 28, § 15a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 UStG (1999), Art. 13 Teil B Buchst. c, Art. 13 Teil B Buchst. f 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger führte in den Streitjahren 2002 bis 2004 Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit aus. Er behandelte diese Umsätze als steuerpflichtig und zog die mit ihrer Ausführung zusammenhängenden Vorsteuerbeträge, u.a. aus der Anschaffung der Geldspielgeräte, ab. Das FA stimmte den Umsatzsteuererklärungen zu.

Im Jahr 2006 berief sich der Kläger auf die Steuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL und gab – auch für die Streitjahre – entsprechend geänderte Umsatzsteuererklärungen ab. Die in den Streitjahren ausgeführten Umsätze aus dem Verkauf gebrauchter Geldspielgeräte unterwarf der Kläger hingegen weiterhin der Umsatzsteuer und machte den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung dieser Geräte gem. § 15a UStG (Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse) geltend, soweit er sie zwischenzeitlich wieder verkauft hatte.

Das FA versagte den Vorsteuerabzug. Die Klage blieb erfolglos (Hessisches FG, Urteil vom 17.6.2010, 6 K 3678/06, Haufe-Index 2538033, EFG 2010, 1830).

 

Entscheidung

Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Es liege keine – den geltend gemachten Vorsteuerabzug rechtfertigende – Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 15a Abs. 1 und 4 UStG vor, weil die Veräußerung der Geldspielautomaten nicht anders zu beurteilen sei als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung der Geräte.

Hierzu legte der BFH im Einzelnen dar, der Sinn und Zweck des § 4 Nr. 28 UStG gebiete es, die Veräußerung gebrauchter Geldspielautomaten auch dann nach dieser Vorschrift als steuerfrei zu behandeln, wenn – wie hier – der Abzug der Vorsteuer aus ihren Anschaffungskosten in unmittelbarer Anwendung des Art. 13 Teil B Buchst. f der 6. EG-RL nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG ausgeschlossen war.

 

Hinweis

Die Umsätze aus der Lieferung von Gegenständen sind nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei, wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich "für eine nach § 4 Nrn. 8 bis 27 UStG steuerfreie Tätigkeit" verwendet hatte.

§ 4 Nr. 28 UStG soll ein Korrekturverfahren nach § 15a UStG vermeiden, wenn der Unternehmer Gegenstände liefert, die er ausschließlich für eine steuerfreie, den Vorsteuerabzug versagende Tätigkeit verwendet hat. Die Unternehmer sollen in diesen Fällen mit der Vorsteuer belastet bleiben, die ihnen von anderen Unternehmern bei dem Erwerb der Gegenstände in Rechnung gestellt worden sind.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 16.5.2012 – XI R 24/10

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