Steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gem. § 23 EStG: C hat das 2019 unentgeltlich erworbene Grundstück in 2020 für 110.000 EUR veräußert und damit einen nach § 23 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn realisiert. Denn A hat das Grundstück 2017 aus dem BV entnommen und somit eine fiktive Anschaffung bewirkt (§ 23 Abs. 1 S. 2 EStG), die C als unentgeltliche Rechtsnachfolgerin zuzurechnen ist (§ 23 Abs. 1 S. 3 EStG). Die Veräußerung in 2020 erfolgt somit innerhalb der Zehnjahresfrist des § 23 EStG und löst die Veräußerungsgewinnbesteuerung aus. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG beträgt 110.000 EUR abzgl. Buchwert (BW) 60.000 EUR = 50.000 EUR.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge