Betriebsverpachtung im Ganzen: A hat seinen Betrieb in 2017 nicht aufgegeben, sondern im Ganzen mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verpachtet, so dass er fortan gewerbliche, aber nicht der Gewerbesteuer unterliegende Pachteinnahmen erzielt.

Gebotene zwingende Entnahme zum TW: Da das nicht zu den funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende unbebaute Grundstück nicht mitverpachtet wurde, hätte es zwingend zum TW (80.000 EUR) entnommen werden müssen. Denn:

  • scheidet eine betriebliche Nutzung des Grundstücks in Zukunft aus bzw.
  • erweist sich die Absicht, das Grundstück in Zukunft betrieblich zu nutzen, als nicht ernsthaft gewollt,

gilt das Grundstück zu diesem Zeitpunkt als entnommen (BFH v. 1.10.1986 – I R 96/83, BStBl. II 1987, 113).

A hat dies jedoch unterlassen und das FA hat seine Steuererklärungswerte unbeanstandet übernommen, obwohl es bei sorgfältiger Erfüllung seiner Ermittlungspflichten aus der Bilanz und dem Pachtvertrag hätte ersehen müssen, dass das unbebaute Grundstück nicht Gegenstand des Pachtvertrages ist – und somit zwingend hätte entnommen werden müssen. Beachten Sie: Da dieser Sachverhalt dem FA hätte bekannt sein müssen, scheidet auch eine nachträgliche Änderung des ESt-Bescheides 2017 wegen neuer Tatsachen (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) aus.

Fazit: Die an sich erforderliche Aufdeckung der stillen Reserven ist damit unterblieben – und kann auch nicht nachgeholt werden.

Unentgeltliche Grundstücksübertragung an Tochter = keine Rechtsfolgen für A: Die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks in 2019 auf die Tochter kann keinen Entnahmetatbestand begründen, da die Entnahme bereits mit Beginn der Verpachtung in 2017 erfolgte. Die Übertragung führt daher zu keinen steuerlichen Rechtsfolgen. Insbesondere kommt § 23 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 EStG nicht zur Anwendung: A hat zwar das 2014 angeschaffte Grundstück in 2016 in sein BV eingelegt, es aber nicht innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung aus dem BV veräußert, sondern im Privatvermögen (PV) unentgeltlich übertragen.

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