Einem Strafvorwurf kann in den vorgenannten Fällen wirksam vorgebeugt werden, indem die Finanzbehörde durch zusätzliche Tatsachenangaben in die Lage versetzt wird, gemäß ihrer Rechtsauffassung zu veranlagen. Denn dann ist nach der o.g. BGH-Rspr. bereits der objektive Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO nicht gegeben; weil die Erklärung nicht "unrichtig" ist. Die Kehrseite dieses – aus unserer Sicht unerlässlichen – Vorgehens ist, dass bei der Finanzbehörde womöglich Begehrlichkeiten geweckt werden, indem – zwar höchst hilfsweise – zusätzliche Bemessungsgrundlagen "auf dem Silbertablett serviert" werden. Auf die Anforderung weitergehender Unterlagen zur Überprüfung der vom Steuerpflichtigen vertretenen Rechtsauffassung muss er sich einstellen.

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