Ist eine abgegebene Steuererklärung gemessen an den unter I. dargestellten Grundsätzen unvollständig oder unrichtig, stellt sich die Frage nach dem Korrekturbedarf. Neben einer steuerlichen Anzeigepflicht nach § 153 AO sind ggf. die Voraussetzungen einer straf- oder bußgeldbefreienden Selbstanzeige (§ 371 bzw. § 378 Abs. 3 AO) zu beachten. Während originäre Steuererklärungen, die (auch) Einkünfte im Zusammenhang mit Gewinnen aus virtuellen Währungen oder sonstigen Token enthalten, häufig schlicht "durchgewunken" werden, gibt eine steuerliche Nacherklärung für das FA Anlass, sich eingehender mit den mitgeteilten Einkünften und deren Herleitung zu befassen. Hier beobachten wir, dass das Thema nach wie vor für viele Finanzbehörden – wie im Übrigen auch für viele Steuerberater – "Neuland" ist, wobei jedoch die Sensibilität deutlich zunimmt und mit dem BMF-Schreiben vom 10.5.2022 und dem BMF-Entwurf vom 18.7.2022 nochmals einen Schub erfahren dürfte.

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