(1) Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von nach § 30 der Abgabenordnung geschützten Daten (Abrufverfahren), die für eines der in § 30 Absatz 2 Nummer 1 der Abgabenordnung genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind.

 

(2) 1Diese Verordnung gilt nicht für Abrufverfahren, die Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen oder Ein- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union betreffen. 2Zollkodex der Union ist die Verordnung gemäß § 3 Absatz 3 der Abgabenordnung.

[1] § 1 geändert durch Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 12.07.2017. Anzuwenden ab 25.05.2018.

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